Mitglied werden


Wenn Sie dem Familien- und Seniorenrat Lohra e. V. beitreten möchten, dann können Sie sich auf dieser Seite die Satzung des Vereins durchlesen und anschließend die Beitrittserklärung als PDF-Datei herunterladen.

Die vollständig ausgefüllte Beitrittserklärung kann dann direkt an einen Ansprechpartner übergeben oder an Tanja M. Blicker-Lücke, Berliner Straße 23, 35102 Lohra gesendet werden.


     (mit Linksklick öffnen oder Rechtsklick - “Ziel speichern unter...”)


Die Satzung ist ebenfalls als Download hier verfügbar.


     (mit Linksklick öffnen oder Rechtsklick - “Ziel speichern unter...”)


Zum Lesen und Drucken der Dateien wird ein PDF Reader (Adobe Acrobat Reader) benötigt. Dieser kann kostenfrei unter folgendem Link bezogen werden: get.adobe.com/de/reader/ 

 


Satzung des Familien- und Seniorenrates der Gemeinde Lohra e.V.
letzte Satzungsänderung am 15. März 2014
 

§ 1    Gründung des Seniorenrates:
Der am 19.02.2000 gegründete Seniorenrat wird am 22.05.2007 in Familien- und  Seniorenrat der Gemeinde Lohra umbenannt.


§ 2    Name und Sitz:
(2.1) Familien- und Seniorenrat der Gemeinde Lohra
Heinrich-Naumann-Weg 2
35102 Lohra
(2.2) Außenstelle ist der Wohnsitz des jeweiligen Vorsitzenden.
(2.3) Der Familien- und Seniorenrat der Gemeinde Lohra soll in das Vereinsregister eingetragen werden und erhält nach Eintragung den Zusatz „e. V.“


§ 3    Geschäftsjahr:
Kalenderjahr


§ 4    Zweck:
ist die Förderung der Jugend und Altenhilfe.
Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:   
a.) Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne § 53 der AO
b.) Einflussnahme bei Planungen und Maßnahmen gegenüber dem Bürgermeister, der Gemeindevertretung, der Gemeindeverwaltung und sozialen Verbänden die besonders Familien und die ältere Generation in der Großgemeinde Lohra betreffen.
c.) Unterstützung der kirchlichen und sozialen Einrichtungen in Lohra und ständiger Kontakt mit diesen.


§ 5    Neutralität:
Der Familien- und Seniorenrat ist politisch und konfessionell neutral.


§ 6    Organe:
(6.1) Die Vertretung des Familien- und Seniorenrats setzt sich aus den Mitgliedern und dem Vorstand zusammen.
(6.2) Der Vorstand wird von den Mitgliedern gewählt.
(6.3) Mitglied kann jeder Bürger werden, sofern er die Arbeit des Familien- und Seniorenrats fördern und unterstützen möchte.          
(6.4) Der Eintritt erfolgt durch eine schriftliche Beitritterklärung, unter Anerkennung der Vereinssatzung.


§ 7    Mitgliedschaft:
(7.1) Es ist jährlich ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Dieser wird in der Regel in einem gängigen Lastschriftverfahren unter Angabe unserer Gläubigeridentifikationsnummer DE-78ZZZ00000036686 und der Mandatsreferenz eingezogen.

(7.2) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich.


§ 8    Vorstand:
(8.1) Der Vorstand des Familien- und Seniorenrats setzt sich aus 11 ehrenamtlichen
Mitgliedern zusammen, die alle zwei Jahre gewählt werden. Wiederwahl ist möglich.
(8.2) Er besteht aus einem/er Vorsitzenden, zwei Stellvertreter/innen, einem/er Schriftführer/in, einem/er stellv. Schriftführer/in, einem/er Kassierer/in, einem/er stellv. Kassierer/in und vier Beisitzern.
(8.3) Zudem sind Mitglieder der Gemeindeverwaltung in beratender Funktion tätig.
(8.4) Bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder ist der Vorstand beschlussfähig.
(8.5) Um einen Kontakt des Familien- und Seniorenrats zu allen Ortsteilen der Gemeinde Lohra zu gewährleisten, können Ansprechpartner benannt werden.
(8.6) Über jede Sitzung des Vorstands ist ein Protokoll zu führen.
(8.7) Der Vorstand tritt mindestens fünfmal im Jahr zusammen.
(8.8) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Familien- und Seniorenrat Lohra Arbeitsausschüsse bilden, zu denen auch Sachverständige beratend hinzugezogen werden können.
(8.9) Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter immer der/die Vorsitzende oder einem/er der Stellvertreter/innen, gemeinsam vertreten.


§ 9    Mitgliederversammlungen:
(9.1) Mindestens einmal jährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
(9.2) Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(9.3) Die Einladungen müssen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder in elektronischer Form unter Vorlage der Tagesordnung erfolgen.
(9.4) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von dem/der Schriftführer/in oder dem/der stellv. Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.


§ 10    Aufgaben der Mitgliederversammlung:
(10.1) Verabschiedung einer Satzung und Wahlordnung bzw. deren Änderung.
(10.2) Genehmigung des Jahresabschlusses.
(10.3) Entlastung und Wahl des Vorstandes.
(10.4) Wahl zweier Kassenprüfer/innen aus den Reihen der Mitglieder.
(10.5) Verabschiedung eines Arbeitsprogramms für das neue Geschäftsjahr.


§ 11    Gemeinnützigkeit:
(11.1) Der Familien- und Seniorenrat verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitt – Steuerbegünstigte Zwecke – der Abgabenverordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(11.2) Er ist uneigennützig tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen.
(11.3) Mittel des Familien- und Seniorenrats werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet.
(11.4) Die Tätigkeit des Familien- und Seniorenrats wird ehrenamtlich ausgeführt.
(11.5) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Familien- und Seniorenrats fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(11.6) Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 12    Zusammenarbeit mit der Gemeinde:
(12.1) Der Familien- und Seniorenrat kann über den Bürgermeister, über die Gemeindevertretung oder an die Verwaltung der Gemeinde Anfragen zu familien- und seniorenbezogenen Angelegenheiten stellen.
(12.2) Die Gemeinde erkennt den Familien- und Seniorenrat als Interessenvertretung
in Fragen der Bürger an und steht ihm im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei der Verwirklichung von Maßnahmen unterstützend zur Verfügung bzw. wird den Familien- und Seniorenrat vor allen diesbezüglich geplanten Maßnahmen hören.
(12.3) Der Familien- und Seniorenrat hat Rederecht in der Gemeindevertretung Lohra.


§ 13    Auflösung:
Bei Auflösung des Familien- und Seniorenrats Lohra oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Lohra, die es nur für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
 

§ 14    Datenschutz und Persönlichkeitsrechte:
(14.1)  Der Verein verarbeitet zur Erfüllung, der in der Satzung definierten Aufgaben, personenbezogene Daten. Diese Daten werden gespeichert, übermittelt und verändert.

(14.2)  Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Vereinssatzung stimmen die Mitglieder der
- Speicherung
- Bearbeitung
- Verarbeitung
- Übermittlung
Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu.
Eine anderweitige Datenverwendung ist nicht gestattet.

(14.3)  Jedes Mitglied hat das Recht auf
- Auskunft über seine gespeicherte Daten
- Berichtigung seiner Daten
- Sperrung seiner Daten
- Löschung seiner Daten


§ 15    Inkrafttreten:
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 15.03.2014 von der Mitgliederversammlung des Familien- und Seniorenrats Lohra beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.